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§ 13 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 3. Verfahren und Rechtsmittel

Disziplinarwesen
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§ 13 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 3. Verfahren und Rechtsmittel

1. Die Gefangenen können innert drei Tagen seit Eröffnung der Disziplinarverfügung schriftlich und begründet Beschwerde beim Amt für Justizvollzug erheben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde innert drei Tagen dem Personal übergeben wird.

2. Die Direktorin oder der Direktor überweist dem Amt für Justizvollzug Beschwerden der Gefangenen gegen Disziplinarverfügungen umgehend zusammen mit einer Stellungnahme.

3. Bei Gutheissung der Beschwerde kann das Amt für Justizvollzug eine andere Disziplinarsanktion gemäss § 12 Abs. 2 anordnen.

4. Beschwerdeentscheide des Amts für Justizvollzug in Disziplinarsachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

5. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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