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§ 12 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 2. Zuständigkeiten und Sanktionen

Disziplinarwesen
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§ 12 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 2. Zuständigkeiten und Sanktionen

1. Die Disziplinarbefugnis gegenüber Gefangenen steht der Direktorin oder dem Direktor sowie deren oder dessen Stellvertretung zu.

2. Der Direktorin oder dem Direktor stehen folgende Disziplinarsanktionen zur Verfügung

a) mündlicher oder schriftlicher Verweis;

b) * Entzug, Verweigerung oder Einschränkung von Vergünstigungen, insbesondere durch Beschränkung der Freizeit und der Aussenkontakte sowie durch den Entzug von Radio und Fernsehen für eine bestimmte Zeit;

c) * Beschränkung der Verfügung über das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung;

d) * Busse;

e) * Einschliessung auf der Wohnzelle;

f) * bedingter oder unbedingter Arrest bis 20 Tage.

3. Aus Sicherheitsgründen und bei Verdunklungsgefahr kann vor Erlass der Disziplinarverfügung Sicherheitshaft bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden.

4. Mehrere disziplinarische Sanktionen können gleichzeitig verfügt werden.

5. Die strafrechtliche Ahndung eines Disziplinarverstosses bleibt vorbehalten.

6. Die Direktorin oder der Direktor kann die Disziplinarbefugnis in einem Reglement an weitere Mitarbeitende delegieren. Von der Delegation ausgenommen ist die Verfügung von Arrest oder Sicherungsmassnahmen.

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