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§ 11a Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 1. Tatbestände

Disziplinarwesen
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§ 11a Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 1. Tatbestände

1. Als schuldhafte Pflichtverletzungen, die eine Disziplinierung zur Folge haben, gelten insbesondere

a) Gewalt, Drohung oder Beschimpfung gegen das Personal, Mitgefangene oder andere Personen;

b) Entweichung, Flucht oder Versuche dazu;

c) Schmuggel und Besitz verbotener Gegenstände;

d) Alkohol- und Drogentatbestände, wobei die Verweigerung von Blut- und Urinproben und Atemlufttests einem Verstoss gleichgesetzt ist;

e) Beschädigung und Aneignung von fremdem Eigentum;

f) Ungehorsam gegen Anordnungen des Personals.

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