253.331
CH-AG
§ 11a Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 1. Tatbestände
Disziplinarwesen
§ 11a Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 1. Tatbestände
1. Als schuldhafte Pflichtverletzungen, die eine Disziplinierung zur Folge haben, gelten insbesondere
a) Gewalt, Drohung oder Beschimpfung gegen das Personal, Mitgefangene oder andere Personen;
b) Entweichung, Flucht oder Versuche dazu;
c) Schmuggel und Besitz verbotener Gegenstände;
d) Alkohol- und Drogentatbestände, wobei die Verweigerung von Blut- und Urinproben und Atemlufttests einem Verstoss gleichgesetzt ist;
e) Beschädigung und Aneignung von fremdem Eigentum;
f) Ungehorsam gegen Anordnungen des Personals.