§ 11 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 8. Aufsichtsbehörde
§ 11 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 8. Aufsichtsbehörde
1. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg ist eine unselbständige Anstalt. Sie ist dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zugeteilt, welches die Aufsicht wahrnimmt.
2. Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegen insbesondere
a) die Genehmigung des Erlasses neuer oder der Änderung bestehender Hausordnungen und sich auf die Strafvollzugsverordnung oder Hausordnungen stützender Reglemente;
b) * die Genehmigung der Bestimmung der Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors und der Anstellung der Mitglieder der Leitungskonferenz;
c) * der Entscheid über Anträge der Direktorin oder des Direktors betreffend die Aufhebung bestehender oder die Einführung neuer Gewerbe;
d) * die Prüfung der Budgets und der Jahresberichte;
e) die Behandlung der Beschwerden von Gefangenen.