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§ 10 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 7. Gemeinsame Bestimmungen

Organisation
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§ 10 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 7. Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Angestellten leisten ihre Arbeit gemäss den internen Vorschriften und dem Leitbild der Anstalt.

2. Sie verhalten sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden jederzeit korrekt und unterstützen sich im Dienst gegenseitig.

3. Sie sind durch ihr Verhalten und ihre korrekte Pflichterfüllung den Gefangenen ein Vorbild. Sie begegnen den Gefangenen mit Respekt und vermeiden jede unangemessene Vertraulichkeit. Jede Misshandlung der Gefangenen oder rohe Redensart ihnen gegenüber ist untersagt.

4. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, insbesondere zum Schutz Dritter sowie zur Selbstverteidigung dürfen sie notfalls von der Waffe Gebrauch machen. Der Einsatz der Waffe ist in einer Weisung der Direktorin oder des Direktors geregelt.

5. Die Angestellten haben über die Gefangenen und den Anstaltsbetrieb Verschwiegenheit zu wahren (Art. 320 StGB).

6. Das Vorgehen bei arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen durch Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.

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