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253.331 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - Strafrechtlicher Freiheitsentzug

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§ 1 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · Strafrechtlicher Freiheitsentzug

1. Der Kanton Aargau betreibt in Lenzburg die geschlossene Justizvollzugsanstalt. Sie besteht aus einer Strafanstalt für männliche Erwachsene und einem Zentralgefängnis für verschiedene Vollzugsformen gegenüber Frauen, Männern und Jugendlichen.

2. In der Strafanstalt werden vollzogen

a) * Freiheitsstrafen, stationäre Massnahmen und Verwahrungen;

b) ambulante Massnahmen während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe;

c) * vorzeitiger Sanktionsvollzug;

d) * Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

e) * ...

f) andere freiheitsentziehende Sanktionen bis zum Übertritt in die geeignete Anstalt, höchstens aber für drei Monate.

3. Im Zentralgefängnis werden vollzogen

a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

b) Kurzstrafen;

c) Halbgefangenschaft;

d) Auslieferungshaft mit Zustimmung der gefangenen Person;

e) andere freiheitsentziehende Sanktionen bis zum Übertritt in die geeignete Vollzugsanstalt;

f) Freiheitsentzug gemäss Jugendstrafgesetz;

g) Sanktionen, die insbesondere aus zeitlichen Gründen nicht in einer Vollzugs- und Massnahmenanstalt vollzogen werden können.

Strafrechtlicher Freiheitsentzug § 2 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg →

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