253.112
SMV
CH-AG
§ 99 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - d) Ambulante Massnahmen und Weisungen
Kosten
§ 99 Strafvollzugsverordnung, SMV · d) Ambulante Massnahmen und Weisungen
1. Die Kosten einer ambulanten Massnahme trägt in der Regel die verurteilte Person. Auf begründetes Gesuch hin kann das AJV diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
2. Die Kosten einer Weisung trägt in der Regel die verurteilte Person. Auf begründetes Gesuch hin kann das AJV diejenigen Kosten des Weisungsvollzugs, die über die üblichen Lebenshaltungskosten hinausgehen, ganz oder teilweise übernehmen.