§ 97 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - b) Besondere Vollzugsformen
§ 97 Strafvollzugsverordnung, SMV · b) Besondere Vollzugsformen
1. Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung gemeinnütziger Arbeit, namentlich die Auslagen für Arbeitskleidung, Arbeitsweg und Verpflegung.
2. Die verurteilte Person trägt die für den Vollzug der elektronischen Überwachung zusätzlich anfallenden Kosten für den Festnetztelefonanschluss oder den Mobilfunkempfang selber.
3. Der von der verurteilten Person zu tragende pauschale Kostenanteil pro Vollzugstag beträgt bei
a) Halbgefangenschaft Fr. 40.-
b) elektronisch überwachtem Vollzug Fr. 30.-
4. Auf begründetes Gesuch hin kann der pauschale Kostenanteil teilweise erlassen werden.
5. Den Kostenanteil beim Arbeitsexternat und Arbeits- und Wohnexternat legt das AJV gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verurteilten Person fest.
6. Die festgelegte Kostenpauschale ist vor Strafantritt zu bezahlen.