253.112
SMV
CH-AG
§ 96 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Kostenverlegungsverfahren a) Grundsatz
Kosten
§ 96 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Kostenverlegungsverfahren a) Grundsatz
1. Die Kosten des Strafvollzugs und der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB trägt vorbehältlich der Fälle gemäss § 98 der Kanton.
2. Das AJV verlegt die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs auf die verurteilte Person.
3. Bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Festlegung der von den Verurteilten zu tragenden Kostenanteile haben die Verurteilten und die Wohngemeinden mitzuwirken.
4. Der Kantonale Sozialdienst unterstützt das AJV bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse.