§ 95 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Vollzugskosten
§ 95 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Vollzugskosten
1. Das Kostgeld für den Vollzug ausserkantonaler Urteile in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg richtet sich nach den Beschlüssen des Strafvollzugskonkordats.
2. Der Tagessatz für den Vollzug der von ausserkantonalen Behörden angeordneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der ausserkantonalen Urteile in den Bezirksgefängnissen beträgt Fr. 200.-. Mit dem Tagessatz sind insbesondere abgegolten
a) die Verpflegung,
b) die medizinische Grundversorgung für Krankheiten und Unfälle während des Vollzugs, inklusive zahnärztlicher Schmerzbehandlungen,
c) die ordentliche Betreuung durch das Personal, die Seelsorge und Sozialdienste,
d) die Kleidung bei Bedarf und Bedürftigkeit.
3. Die über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Kosten, insbesondere die Heilungskosten für Selbstschädigungen und im Zeitpunkt des Vollzugsantritts vorbestandenen Leiden sowie die Kosten für Spitalaufenthalte und für Zahnbehandlungen, sind grundsätzlich von der inhaftierten Person beziehungsweise vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
4. Die Kosten des stationären Massnahmenvollzugs richten sich nach den Tagessätzen der Vollzugsanstalten. Die Kosten ambulanter Massnahmen bestimmen sich nach den für die therapeutischen Fachpersonen massgebenden Tarifen.