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253.112 SMV CH-AG

§ 93 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Löschung von Urteilen

Strafregister
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§ 93 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Löschung von Urteilen

1. Über Gesuche um Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, die Personen mit aargauischem Heimatort betreffen, entscheidet das Gericht des Heimatorts. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Koordinationsstelle für die Löschung bedingt vollziehbarer Strafen bei Bewährung innerhalb der Probezeit.

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