253.112
SMV
CH-AG
§ 92 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Bezug von Strafregisterauszügen
Strafregister
§ 92 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Bezug von Strafregisterauszügen
1. Die Behörden gemäss § 90 können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beim Bundesamt oder bei der kantonalen Koordinationsstelle einen Auszug aus dem Register einholen, soweit sie nicht direkt am Register angeschlossen sind.
2. Dieses Bezugsrecht steht überdies den Familiengerichten sowie dem Ober- und Verwaltungsgericht in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschutzes und der fürsorgerischen Unterbringung zu.