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253.112 SMV CH-AG

§ 9 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Bezirksgefängnisse

Vollzugsanstalten
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§ 9 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Bezirksgefängnisse

1. In die Bezirksgefängnisse werden aufgenommen

a) Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

b) Personen, die eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu verbüssen haben,

c) Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen,

d) Personen, die von einer Anstalt zur Verfügung gestellt werden, für die Dauer bis zur Einweisung in eine andere Anstalt,

e) Personen, die vorläufig festgenommen wurden, und

f) Transportanten.

2. Das DVI bezeichnet diejenigen Bezirksgefängnisse, in denen Freiheitsstrafen für Erwachsene von über einem Monat Dauer verbüsst werden können.

3. Das AJV ist für den geordneten Betrieb der Bezirksgefängnisse verantwortlich, namentlich für die Sicherheit und für den richtigen Vollzug. Es erlässt eine Hausordnung.

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