Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 89a Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - DNA-Analyse

Geldstrafen, Bussen und andere Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 89a Strafvollzugsverordnung, SMV · DNA-Analyse

1. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft stellen Entscheide über die Abnahme von DNA-Proben und das Erstellen von DNA-Profilen gemäss Art. 257 StPO nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei zu.

2. Die Kantonspolizei lädt die verurteilte Person zur Abnahme der DNA-Probe vor.

3. Leistet die verurteilte Person der Vorladung gemäss Absatz 2 keine Folge oder ist ihr Aufenthaltsort unbekannt, erlässt die ursprünglich für das Verfahren zuständige Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl.

← § 89 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 90 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →