253.112
SMV
CH-AG
§ 89a Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - DNA-Analyse
Geldstrafen, Bussen und andere Massnahmen
§ 89a Strafvollzugsverordnung, SMV · DNA-Analyse
1. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft stellen Entscheide über die Abnahme von DNA-Proben und das Erstellen von DNA-Profilen gemäss Art. 257 StPO nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei zu.
2. Die Kantonspolizei lädt die verurteilte Person zur Abnahme der DNA-Probe vor.
3. Leistet die verurteilte Person der Vorladung gemäss Absatz 2 keine Folge oder ist ihr Aufenthaltsort unbekannt, erlässt die ursprünglich für das Verfahren zuständige Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl.