253.112
SMV
CH-AG
§ 88 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - c) Fahrverbot
Geldstrafen, Bussen und andere Massnahmen
§ 88 Strafvollzugsverordnung, SMV · c) Fahrverbot
1. Hat die Staatsanwaltschaft oder die strafrichterliche Behörde ein Fahrverbot (Art. 67e StGB) angeordnet, teilt sie den Strafbefehl oder das Urteil dem zuständigen Strassenverkehrsamt nach Rechtskraft mit.
2. Das Strassenverkehrsamt bestimmt das Datum, ab dem das Fahrverbot gilt, zieht den Führerausweis ein und bewahrt ihn bis zum Ablauf der Sanktion auf. Es trägt das Fahrverbot in das Fahrberechtigungsregister ein.