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253.112 SMV CH-AG

§ 87 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - b) Kontakt- und Rayonverbot

Geldstrafen, Bussen und andere Massnahmen
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§ 87 Strafvollzugsverordnung, SMV · b) Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Gerichte melden ein verhängtes Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB) dem AJV durch Zustellung des rechtskräftigen Urteils.

2. Das AJV entscheidet, ob es für die Überwachung der Einhaltung des Kontakt- und Rayonverbots technische Geräte einsetzt. Es kann mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und diesen die dazu erforderlichen Daten der zu überwachenden und der zu schützenden Personen übermitteln.

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