253.112
SMV
CH-AG
§ 87 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - b) Kontakt- und Rayonverbot
Geldstrafen, Bussen und andere Massnahmen
§ 87 Strafvollzugsverordnung, SMV · b) Kontakt- und Rayonverbot
1. Die Gerichte melden ein verhängtes Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB) dem AJV durch Zustellung des rechtskräftigen Urteils.
2. Das AJV entscheidet, ob es für die Überwachung der Einhaltung des Kontakt- und Rayonverbots technische Geräte einsetzt. Es kann mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und diesen die dazu erforderlichen Daten der zu überwachenden und der zu schützenden Personen übermitteln.