§ 86 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Andere Massnahmen a) Tätigkeitsverbot
§ 86 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Andere Massnahmen a) Tätigkeitsverbot
1. Die Gerichte melden ein verhängtes Tätigkeitsverbot (Art. 67-67d StGB) dem AJV durch Zustellung des rechtskräftigen Urteils.
2. Das AJV sorgt für die Überwachung der Einhaltung des Tätigkeitsverbots. Es kann hierfür Auskünfte bei Wohn- und Aufenthaltsgemeinden der verurteilten Person sowie weiteren Amtsstellen einholen.
3. Die verurteilte Person hat dem AJV den Wechsel des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes beziehungsweise der beruflichen Tätigkeit gemäss Art. 67a Abs. 1 StGB unaufgefordert und ohne Verzug zu melden. Dasselbe gilt für den Eintritt in Vereine oder andere Organisationen zur Ausübung ausserberuflicher Tätigkeiten gemäss Art. 67a Abs. 1 StGB sowie für Änderungen des bisherigen Tätigkeitsgebiets beziehungsweise der bisherigen Funktion in entsprechenden Organisationen.