253.112
SMV
CH-AG
§ 85 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Geldstrafen und Bussen
Geldstrafen, Bussen und andere Massnahmen
§ 85 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Geldstrafen und Bussen
1. Die durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen ausgefällten Geldstrafen, Bussen und Kosten werden durch deren Amtskassen oder, nach Überweisung zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen, durch das AJV eingezogen. Hierfür sind die rechtskräftigen Strafbefehle weiterzuleiten.