253.112
SMV
CH-AG
§ 84 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Zuständigkeiten
Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Durchgehende soziale Betreuung
§ 84 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Zuständigkeiten
1. Die Betreuung kann auf Antrag der inhaftierten Person durch die Verfahrensleitung, das AJV oder die Vollzugsanstalt angeordnet werden.
2. Die durchgehende soziale Betreuung wird sichergestellt durch die Seelsorge, das Personal und die Sozialdienste der Vollzugsanstalten sowie durch Private, die durch das DVI bezeichnet werden.