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253.112 SMV CH-AG

§ 83 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Gegenstand

Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Durchgehende soziale Betreuung
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§ 83 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Gegenstand

1. Die durchgehende soziale Betreuung der inhaftierten Person und deren Angehörigen mildert die Folgen des Freiheitsentzugs. Sie erleichtert die Wiedereingliederung insbesondere durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung sowie durch die Unterstützung bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse und bei Behördengängen.

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