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253.112 SMV CH-AG

§ 82 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 6. Pflichten

Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Bewährungshilfe
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§ 82 Strafvollzugsverordnung, SMV · 6. Pflichten

1. Die Betroffenen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in einem Entscheid auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit dem AJV gewissenhaft nachzukommen und sich um ein geordnetes, deliktfreies Leben zu bemühen.

2. Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz sind dem AJV unaufgefordert und ohne Verzug zu melden.

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