253.112
SMV
CH-AG
§ 81 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 5. Amtsgeheimnis, Aktenvernichtung
Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Bewährungshilfe
§ 81 Strafvollzugsverordnung, SMV · 5. Amtsgeheimnis, Aktenvernichtung
1. Sämtliche in der Bewährungshilfe tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses berechtigt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder des AJV vorliegt.
2. Die unterstellenden Behörden legen fest, wie lange die Personendaten zu archivieren beziehungsweise wann sie zu vernichten sind.