Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 79 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Informationsaustausch

Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Bewährungshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 79 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Informationsaustausch

1. Die unterstellende Behörde leitet dem AJV rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen weiter.

2. Durch ein geeignetes Berichtswesen ist zu gewährleisten, dass das AJV die unterstellende Behörde hinreichend über den Verlauf der Bewährungshilfe orientiert.

← § 78 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 80 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →