253.112
SMV
CH-AG
§ 79 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Informationsaustausch
Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Bewährungshilfe
§ 79 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Informationsaustausch
1. Die unterstellende Behörde leitet dem AJV rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen weiter.
2. Durch ein geeignetes Berichtswesen ist zu gewährleisten, dass das AJV die unterstellende Behörde hinreichend über den Verlauf der Bewährungshilfe orientiert.