Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 78 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Dauer

Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Bewährungshilfe
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§ 78 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Dauer

1. Die Bewährungshilfe dauert grundsätzlich bis zum Ablauf der von der unterstellenden Behörde festgesetzten Frist. Fehlt eine entsprechende Anordnung, endet sie mit der Probezeit.

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