253.112
SMV
CH-AG
§ 78 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Dauer
Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Bewährungshilfe
§ 78 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Dauer
1. Die Bewährungshilfe dauert grundsätzlich bis zum Ablauf der von der unterstellenden Behörde festgesetzten Frist. Fehlt eine entsprechende Anordnung, endet sie mit der Probezeit.