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253.112 SMV CH-AG

§ 77 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Geltungsbereich

Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Bewährungshilfe
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§ 77 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Geltungsbereich

1. Die Bewährungshilfe erstreckt sich auf alle Personen, die ihr durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Strafvollzugsbehörden oder die Begnadigungsbehörde unterstellt werden.

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