253.112
SMV
CH-AG
§ 77 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Geltungsbereich
Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung - Bewährungshilfe
§ 77 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Geltungsbereich
1. Die Bewährungshilfe erstreckt sich auf alle Personen, die ihr durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Strafvollzugsbehörden oder die Begnadigungsbehörde unterstellt werden.