253.112
SMV
CH-AG
§ 76 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 11. Austritt
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
§ 76 Strafvollzugsverordnung, SMV · 11. Austritt
1. Gefangene sind am letzten Tag der Strafe zu entlassen.
2. Strafunterbruch, bedingte Entlassung und Entlassung aus Massnahmen auf unbestimmte Dauer dürfen nur gestützt auf einen Entscheid des AJV erfolgen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung beim vorzeitigen Vollzug.
3. Die Vollzugsanstalt teilt dem AJV jeden Austritt sowie in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen den neuen Aufenthaltsort der ausgetretenen Person schriftlich mit.