Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 76 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 11. Austritt

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 76 Strafvollzugsverordnung, SMV · 11. Austritt

1. Gefangene sind am letzten Tag der Strafe zu entlassen.

2. Strafunterbruch, bedingte Entlassung und Entlassung aus Massnahmen auf unbestimmte Dauer dürfen nur gestützt auf einen Entscheid des AJV erfolgen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung beim vorzeitigen Vollzug.

3. Die Vollzugsanstalt teilt dem AJV jeden Austritt sowie in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen den neuen Aufenthaltsort der ausgetretenen Person schriftlich mit.

← § 75 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 77 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →