253.112
SMV
CH-AG
§ 74 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - d) Verfahren und Rechtsmittel
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
§ 74 Strafvollzugsverordnung, SMV · d) Verfahren und Rechtsmittel
1. Vor der Anordnung einer Disziplinierung ist die betroffene Person anzuhören.
2. Disziplinarentscheide können innert 3 Tagen seit deren Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde beim AJV oder, wenn sie von der Leiterin oder dem Leiter einer anerkannten Einrichtung des Jugendstraf- und -massnahmenvollzugs erlassen werden, beim Departement Bildung, Kultur und Sport angefochten werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde innert 3 Tagen dem Personal übergeben wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
3. Beschwerdeentscheide des AJV können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.