Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 74 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - d) Verfahren und Rechtsmittel

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 74 Strafvollzugsverordnung, SMV · d) Verfahren und Rechtsmittel

1. Vor der Anordnung einer Disziplinierung ist die betroffene Person anzuhören.

2. Disziplinarentscheide können innert 3 Tagen seit deren Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde beim AJV oder, wenn sie von der Leiterin oder dem Leiter einer anerkannten Einrichtung des Jugendstraf- und -massnahmenvollzugs erlassen werden, beim Departement Bildung, Kultur und Sport angefochten werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde innert 3 Tagen dem Personal übergeben wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

3. Beschwerdeentscheide des AJV können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

← § 73 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 75 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →