253.112
SMV
CH-AG
§ 73 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - c) Zuständigkeiten
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
§ 73 Strafvollzugsverordnung, SMV · c) Zuständigkeiten
1. Die Disziplinargewalt gegenüber Gefangenen in den Bezirksgefängnissen obliegt der Leiterin oder dem Leiter sowie deren oder dessen Stellvertretung.
2. Insassen anerkannter Einrichtungen des Jugendstraf- und -massnahmenvollzugs unterliegen der Disziplinargewalt der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen Stellvertretung. Die Leiterin oder der Leiter kann die Disziplinargewalt an Mitarbeitende delegieren. Von der Delegation ausgenommen ist der Entscheid von Arrest oder Sicherungsmassnahmen.
3. Insassen anderer Vollzugsanstalten unterliegen der Disziplinargewalt der jeweiligen Anstaltsleitung.
4. Die Disziplinierenden informieren das AJV über verhängte Arreststrafen.