§ 72 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - b) Sanktionen
§ 72 Strafvollzugsverordnung, SMV · b) Sanktionen
1. Disziplinarische Sanktionen sind
a) mündlicher oder schriftlicher Verweis,
b) Entzug, Verweigerung oder Einschränkung von Vergünstigungen, insbesondere durch Beschränkung der Freizeit und der Aussenkontakte sowie durch den Entzug von Radio und Fernsehen für eine bestimmte Zeit,
c) Beschränkung der Verfügung über das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung,
d) Busse,
e) Einschliessung auf der Wohnzelle,
f) bedingter oder unbedingter Arrest.
2. Gefangene können mit Arreststrafen von höchstens 14 Tagen bestraft werden. Aus Sicherheitsgründen oder bei Verdunklungsgefahr kann bereits vor Erlass des Disziplinarentscheids Sicherheitshaft von höchstens 24 Stunden angeordnet werden.
3. Mit der Verhängung einer Arreststrafe können auch der Entzug, die Verweigerung oder die Einschränkung von Vergünstigungen für eine bestimmte Zeit sowie die Verfügungsbeschränkung über das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung verbunden werden.
4. Bei der Bemessung der Schwere der disziplinarischen Sanktion sind die Schwere des Verstosses, das Verschulden sowie das bisherige Verhalten des oder der Gefangenen zu berücksichtigen.