§ 71 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 10. Disziplinarwesen a) Anwendung
§ 71 Strafvollzugsverordnung, SMV · 10. Disziplinarwesen a) Anwendung
1. Disziplinarische Sanktionen werden zur Ahndung von schuldhaften Verstössen gegen die Anstaltsordnung oder gegen den Vollzugsplan verhängt, wenn die ordentlichen Mittel der Erziehung, Führung und Beeinflussung keinen Erfolg versprechen. Die strafrechtliche Verfolgung des Fehlverhaltens bleibt vorbehalten.
2. Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere
a) Gewalt, Drohung oder Beschimpfung gegen Personal, Mitgefangene oder andere Personen,
b) Entweichung, Flucht und Versuche dazu,
c) Schmuggel und Besitz verbotener Gegenstände,
d) Alkohol- und Drogentatbestände, wobei die Verweigerung der Blut- und Urinproben und Atemlufttests einem Verstoss gleichgesetzt ist,
e) Beschädigung und Aneignung von fremdem Eigentum,
f) Ungehorsam gegen Anordnungen des Personals.