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253.112 SMV CH-AG

§ 70 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 9. Kontrollen und Untersuchungen

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
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§ 70 Strafvollzugsverordnung, SMV · 9. Kontrollen und Untersuchungen

1. Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung jederzeit durchsucht werden.

2. Besteht der Verdacht, dass Gefangene unerlaubte Gegenstände auf sich oder im Körper tragen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist eine Entkleidung erforderlich, so ist die Leibesvisitation in Abwesenheit anderer Gefangener durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern dürfen nur von einer medizinischen Fachperson vorgenommen werden.

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