253.112
SMV
CH-AG
§ 69 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 8. Suchtmittel, Medikamente
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
§ 69 Strafvollzugsverordnung, SMV · 8. Suchtmittel, Medikamente
1. Der Besitz und der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln ist während des Vollzugs und Urlaubs verboten.
2. Der Besitz und die Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten ist während des Vollzugs und Urlaubs verboten, wenn diese nicht anstaltsärztlich verschrieben wurden.
3. Die Vollzugsanstalt kann jederzeit die Durchführung von Tests zur Feststellung des Konsums verbotener Suchtmittel und Medikamente anordnen.
4. Verbotene Suchtmittel und Medikamente werden eingezogen und vernichtet.