253.112
SMV
CH-AG
§ 67 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - c) Urlaub
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
§ 67 Strafvollzugsverordnung, SMV · c) Urlaub
1. Das AJV oder, wenn es die Zuständigkeit delegiert hat, die Vollzugsanstalt können den Gefangenen auf ein rechtzeitiges begründetes Gesuch hin Ausgang, Sach- und Beziehungsurlaub bewilligen. Sie berücksichtigen dabei die Richtlinien des Konkordats.
2. Das Urlaubsgesuch wird abgelehnt, wenn Fluchtgefahr besteht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.