Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 67 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - c) Urlaub

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 67 Strafvollzugsverordnung, SMV · c) Urlaub

1. Das AJV oder, wenn es die Zuständigkeit delegiert hat, die Vollzugsanstalt können den Gefangenen auf ein rechtzeitiges begründetes Gesuch hin Ausgang, Sach- und Beziehungsurlaub bewilligen. Sie berücksichtigen dabei die Richtlinien des Konkordats.

2. Das Urlaubsgesuch wird abgelehnt, wenn Fluchtgefahr besteht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.

← § 66 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 68 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →