Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 66 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - b) Besuche

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 66 Strafvollzugsverordnung, SMV · b) Besuche

1. Die Gefangenen dürfen mit Bewilligung der Anstaltsleitung Besuche von Verwandten und nahen Bezugspersonen empfangen. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist zudem die Bewilligung der Verfahrensleitung einzuholen.

2. Die Hausordnung bestimmt die Besuchsmodalitäten und kann insbesondere Einschränkungen bezüglich der Häufigkeit und der Dauer der Besuche sowie der Anzahl der Besuchenden vorsehen.

3. Die Besuche von Amtspersonen, bevollmächtigten Anwältinnen und Anwälten, diplomatischen Vertretungen sowie in der Seelsorge und Sozialarbeit tätigen Personen unterliegen nur den durch die Anstaltssicherheit bedingten Einschränkungen.

← § 65 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 67 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →