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253.112 SMV CH-AG

§ 65 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 7. Kontakt zur Aussenwelt a) Post- und Fernmeldeverkehr

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
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§ 65 Strafvollzugsverordnung, SMV · 7. Kontakt zur Aussenwelt a) Post- und Fernmeldeverkehr

1. Der Post- und Fernmeldeverkehr der Gefangenen wird kontrolliert. Der Verkehr mit Behörden sowie bevollmächtigten oder amtlich als Rechtsvertretung ernannten Anwältinnen und Anwälten wird inhaltlich nicht überwacht. Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden wird nicht kontrolliert.

2. Die Vollzugsanstalt kann aus Sicherheitsgründen den Umfang der täglichen Post und den Adressatenkreis beschränken. Sie regelt den Fernmeldeverkehr.

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