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253.112 SMV CH-AG

§ 64 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 6. Gesundheit und Betreuung

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
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§ 64 Strafvollzugsverordnung, SMV · 6. Gesundheit und Betreuung

1. Die Gefangenen erhalten während des Vollzugs eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Das AJV ist für die Sicherstellung der notwendigen medizinischen Grundversorgung verantwortlich. Es kann zu diesem Zweck mit der Ärzteschaft Leistungsverträge abschliessen. Bei einer Einweisung in ein Spital muss die öffentliche Sicherheit gewahrt bleiben.

2. Die Gefangenen erhalten dreimal täglich eine Mahlzeit. Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden nur auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson abgegeben.

3. Die Gefangenen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang sowie das Recht und die Pflicht zur angemessenen Körperpflege.

4. Die Gefangenen werden vom Kanton in genügendem Umfang gegen die Folgen von Unfällen und Invalidität versichert, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügen.

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