§ 63 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 5. Arbeit und Ausbildung
§ 63 Strafvollzugsverordnung, SMV · 5. Arbeit und Ausbildung
1. Die Gefangenen im Normalvollzug sind zur Arbeit oder Ausbildung verpflichtet, wenn die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt. Der Arbeitseinsatz kann nur ausserhalb der Vollzugsanstalt geleistet werden, wenn die Voraussetzungen für das Arbeitsexternat erfüllt sind.
2. Für die geleistete Arbeit beziehungsweise für an deren Stelle besuchte Aus- beziehungsweise Weiterbildung erhalten die Gefangenen ein angemessenes Entgelt beziehungsweise eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt die Höhe des Entgelts oder der Vergütung anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats über das Arbeitsentgelt. Sie legt die Art der Auszahlung oder Gutschrift fest.
3. Die Vollzugsanstalt kann Vorschriften über die Verwendung des Entgelts oder der Vergütung erlassen. Insbesondere kann sie vorsehen, dass das Entgelt oder die Vergütung angemessen herangezogen werden kann zur
a) Deckung der grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden,
b) Deckung der Ausschaffungskosten,
c) Bezahlung der gerichtlich festgesetzten Wiedergutmachungsansprüche der Geschädigten und der gestützt darauf entstandenen Regressansprüche Dritter, oder
d) Bezahlung der Verfahrenskosten in von Gefangenen verursachten Beschwerdeverfahren.