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253.112 SMV CH-AG

§ 62 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Vollzugsplanung

Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
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§ 62 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Vollzugsplanung

1. Dauert der Vollzug voraussichtlich mehr als 6 Monate, bespricht die Vollzugsanstalt mit den Gefangenen den geplanten Vollzugsverlauf. Dabei berücksichtigt sie schriftliche Vorgaben des AJV.

2. Die Vollzugsplanung umfasst insbesondere

a) den Arbeitseinsatz und die Ausbildung,

b) die Abklärung der finanziellen Verhältnisse und der Möglichkeiten einer Schuldensanierung und Wiedergutmachung,

c) den Ablauf der vollzugsbegleitenden Massnahmen,

d) den Zeitplan für allfällige mit dem AJV abgesprochene Vollzugslockerungen.

3. Die Vollzugsanstalt überwacht die Einhaltung des Vollzugsplans und passt diesen bei Bedarf an. Sie teilt dem AJV die wesentlichen Elemente der Vollzugsplanung mit und meldet, wenn diese nicht eingehalten oder angepasst wurden.

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