§ 61 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Eintritt
§ 61 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Eintritt
1. Die Aufnahme in eine Vollzugsanstalt erfolgt gestützt auf einen schriftlichen Auftrag des AJV. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs. Mündliche Aufträge sind umgehend schriftlich zu bestätigen.
2. Einweisungen im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs erfolgen in der Regel in eine geschlossene Vollzugseinrichtung. Nach Eintritt in die Vollzugseinrichtung kann die Verfahrensleitung die Vollzugskompetenz an das AJV delegieren. Einweisungen zum vorzeitigen Massnahmenvollzug bedürfen der Zustimmung des AJV.
3. Die nicht polizeilich zugeführten Eintretenden haben sich mit einem amtlichen Ausweispapier mit Lichtbild über ihre Identität auszuweisen. Über alle Neueintritte sind ein Protokoll mit Signalement sowie ein Verzeichnis über die abgenommenen und abgegebenen Effekten zu erstellen.
4. Das Personal klärt die Eintretenden über ihre Rechte und Pflichten auf und gibt ihnen auf Wunsch ein Exemplar der Hausordnung ab.
5. Die Vollzugsanstalt trifft die im Interesse der Gefangenen erforderlichen fürsorgerischen Vorkehrungen.