253.112
SMV
CH-AG
§ 60 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Grundsätze
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
§ 60 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Grundsätze
1. Beim Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen sind die geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnisse der Gefangenen zu berücksichtigen.
2. Das Personal und die Gefangenen begegnen einander mit Anstand und Respekt.
3. Die Gefangenen haben die Vorschriften der Anstaltsreglemente zu beachten und den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Private oder rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen den Gefangenen und dem Personal sind verboten.