253.112
SMV
CH-AG
§ 6 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Konkordatsanstalten
Vollzugsanstalten
§ 6 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Konkordatsanstalten
1. Der Kanton Aargau gehört dem Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an.
2. Die Freiheitsstrafen von mehr als einem Monat und sichernde Massnahmen werden in der Regel in den hierfür vorgesehenen Konkordatsanstalten vollzogen. Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug auch in Anstalten anderer Konkordate durchgeführt werden.
3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) bezeichnet weitere Anstalten, in denen Freiheitsstrafen und Massnahmen vollzogen werden können.