253.112
SMV
CH-AG
§ 59 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Besondere Vollzugsregeln, Anstaltsreglemente
Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
§ 59 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Besondere Vollzugsregeln, Anstaltsreglemente
1. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen und besonderer Weisungen des AJV richtet sich die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzugs nach den Organisationserlassen und Hausordnungen (Anstaltsreglemente) der betreffenden Vollzugsanstalten.
2. Die Hausordnungen der kantonalen Vollzugsanstalten bedürfen der Genehmigung durch das DVI oder durch eine besondere Aufsichtskommission. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Departemente bei Massnahmenvollzugsanstalten.
3. Bei kranken, gebrechlichen und betagten Personen sowie bei Schwangeren und Müttern mit Kleinkindern kann zugunsten der Gefangenen von den Regeln des Vollzugs von Strafen und Massnahmen abgewichen werden.