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253.112 SMV CH-AG

§ 58 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Vollzugslockerungen

Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter
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§ 58 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Vollzugslockerungen

1. Gefangenen können Vollzugslockerungen nur bewilligt werden, wenn

a) sie nicht oder nicht mehr als gemeingefährlich beurteilt werden, oder

b) der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder besonders gefährdeter Dritter durch wirksame begleitende Massnahmen ausreichend sichergestellt werden kann.

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