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253.112 SMV CH-AG

§ 57 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Aufhebung und Entlassung

Formen des Vollzugs von Massnahmen - Verwahrung
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§ 57 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Aufhebung und Entlassung

1. Das AJV prüft, ob die verurteilte Person schon aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden kann und lässt beim Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.

2. Das AJV prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben sind und lässt beim Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.

3. Dem AJV obliegt die jährliche Prüfung der Fortsetzung oder Aufhebung der Verwahrung. Auf die Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB kann verzichtet werden, wenn die verurteilte Person sich einer therapeutischen Behandlung verweigert. Das AJV entlässt die verurteilte Person bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Strafgesetzbuch bedingt aus der Verwahrung. In den vom Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen lässt es beim Gericht die Verlängerung der Probezeit beantragen.

4. Stellt das AJV fest, dass bei der verurteilten Person die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss den Art. 59-61 StGB gegeben sind, lässt es beim Gericht einen Antrag auf Änderung der Sanktion stellen.

5. Das AJV lässt beim Gericht die Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug beantragen, wenn wegen des Verhaltens der bedingt entlassenen Person ein schwerwiegender Rückfall ernsthaft zu erwarten ist.

6. Das AJV entlässt die bedingt entlassene Person endgültig aus der Verwahrung, wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.

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