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253.112 SMV CH-AG

§ 56 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Zuständigkeiten und Vollzugsanstalten

Formen des Vollzugs von Massnahmen - Verwahrung
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§ 56 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Zuständigkeiten und Vollzugsanstalten

1. Der Vollzug der Verwahrung obliegt dem AJV.

2. Die Verwahrung wird gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzug in einer geschlossenen Vollzugsanstalt vollzogen.

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