253.112
SMV
CH-AG
§ 56 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 1. Zuständigkeiten und Vollzugsanstalten
Formen des Vollzugs von Massnahmen - Verwahrung
§ 56 Strafvollzugsverordnung, SMV · 1. Zuständigkeiten und Vollzugsanstalten
1. Der Vollzug der Verwahrung obliegt dem AJV.
2. Die Verwahrung wird gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzug in einer geschlossenen Vollzugsanstalt vollzogen.