§ 55 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Aufhebung und Entlassung
§ 55 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Aufhebung und Entlassung
1. Dem AJV obliegt die jährliche Prüfung der Fortsetzung oder Aufhebung der Massnahme. Auf die Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB kann verzichtet werden, wenn die verurteilte Person sich einer therapeutischen Behandlung verweigert. Das AJV hebt den Vollzug der Massnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss StGB auf und lässt beim zuständigen Gericht gegebenenfalls die Anordnung einer Verwahrung beantragen.
2. Das AJV entlässt die verurteilte Person bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss StGB bedingt aus dem Massnahmenvollzug. In den vom StGB vorgesehenen Fällen lässt das AJV beim zuständigen Gericht die Verlängerung der Probezeit beantragen.
3. Das AJV lässt beim zuständigen Gericht die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug beantragen, wenn wegen des Verhaltens der bedingt entlassenen Person ein schwerwiegender Rückfall ernsthaft zu erwarten ist.
4. Das AJV entlässt die bedingt entlassene Person endgültig aus der Massnahme, wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.