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253.112 SMV CH-AG

§ 51 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Mitwirkungspflicht der verurteilten Person

Formen des Vollzugs von Massnahmen - Ambulante Massnahmen
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§ 51 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Mitwirkungspflicht der verurteilten Person

1. Wurde der verurteilten Person Strafaufschub gewährt, bestimmt das AJV die geeignete therapeutische Fachperson. Die verurteilte Person hat bei der Bestimmung der Fachperson mitzuwirken, namentlich indem sie dem AJV entsprechende Vorschläge unterbreitet.

2. Die verurteilte Person hat während des Vollzugs erreichbar zu sein. Sie teilt dem AJV Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes unaufgefordert und ohne Verzug mit.

3. Wird die ambulante Massnahme während des Freiheitsentzugs vollzogen, ist in der Regel das bestehende Angebot der Vollzugsanstalt zu nutzen. Ausnahmen können durch das AJV in Absprache mit der Vollzugsanstalt bewilligt werden.

4. Die verurteilte Person hat die therapeutische Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem AJV zu entbinden.

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