Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 49 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Beendigung

Formen des Vollzugs von Strafen - Arbeitsexternat und Wohnexternat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Beendigung

1. Das Arbeits- und Wohnexternat endet in der Regel mit der bedingten Entlassung oder ausnahmsweise mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden Strafe.

2. Die Vollzugsanstalt beziehungsweise das Wohnheim teilt dem AJV die Entlassung und den neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.

← § 48 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 50 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →