253.112
SMV
CH-AG
§ 49 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 4. Beendigung
Formen des Vollzugs von Strafen - Arbeitsexternat und Wohnexternat
§ 49 Strafvollzugsverordnung, SMV · 4. Beendigung
1. Das Arbeits- und Wohnexternat endet in der Regel mit der bedingten Entlassung oder ausnahmsweise mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden Strafe.
2. Die Vollzugsanstalt beziehungsweise das Wohnheim teilt dem AJV die Entlassung und den neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.