Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.112 SMV CH-AG

§ 48 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Abbruch

Formen des Vollzugs von Strafen - Arbeitsexternat und Wohnexternat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (101 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Abbruch

1. Das AJV bricht das Arbeits- und Wohnexternat ab, wenn

a) die Voraussetzungen für das Arbeits- und Wohnexternat nicht mehr erfüllt sind, oder

b) die verurteilte Person die Anstaltsordnung grob verletzt.

2. Im Falle des Abbruchs ordnet das AJV die Rückversetzung in den Normalvollzug an.

3. Die Vollzugsanstalt beziehungsweise das Wohnheim meldet dem AJV, wenn Abbruchgründe vorliegen.

← § 47 Strafvollzugsverordnung, SMV Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - Geltungsbereich § 49 Strafvollzugsverordnung, SMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →