253.112
SMV
CH-AG
§ 48 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 3. Abbruch
Formen des Vollzugs von Strafen - Arbeitsexternat und Wohnexternat
§ 48 Strafvollzugsverordnung, SMV · 3. Abbruch
1. Das AJV bricht das Arbeits- und Wohnexternat ab, wenn
a) die Voraussetzungen für das Arbeits- und Wohnexternat nicht mehr erfüllt sind, oder
b) die verurteilte Person die Anstaltsordnung grob verletzt.
2. Im Falle des Abbruchs ordnet das AJV die Rückversetzung in den Normalvollzug an.
3. Die Vollzugsanstalt beziehungsweise das Wohnheim meldet dem AJV, wenn Abbruchgründe vorliegen.