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253.112 SMV CH-AG

§ 47 Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) - 2. Voraussetzungen

Formen des Vollzugs von Strafen - Arbeitsexternat und Wohnexternat
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§ 47 Strafvollzugsverordnung, SMV · 2. Voraussetzungen

1. Das AJV kann bei Freiheitsstrafen ab 18 Monaten Dauer auf ein begründetes Gesuch hin die Versetzung in ein Arbeits- beziehungsweise Wohnexternat bewilligen, wenn

a) die verurteilte Person mindestens die Hälfte der Strafdauer, und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen mindestens 10 Jahre verbüsst hat,

b) sie sich im Vollzug bewährt hat,

c) keine Fluchtgefahr sowie keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht,

d) anzunehmen ist, dass im weiteren Vollzugsverlauf die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt werden, und

e) die verurteilte Person eine feste Arbeits- oder Ausbildungsstelle in Aussicht hat oder die Hausarbeit und Kinderbetreuung übernimmt.

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